Die drei typischen Fälle
- Unverschuldet: Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet die erforderlichen Gutachterkosten in der Regel vollständig.
- Teilschuld: Die Erstattung richtet sich nach der Haftungsquote.
- Selbst verursacht: Die Kosten tragen Sie selbst. Bei einem Kaskoschaden bestimmt häufig Ihr Versicherer den Gutachter.
Was „erforderlich“ bedeutet
Erstattet werden die Kosten eines Gutachtens, das zur Schadenfeststellung notwendig ist. Bei reinen Bagatellschäden – nach gängiger Rechtsprechung etwa bis rund 750 € Reparaturkosten – kann ein Kostenvoranschlag ausreichen. Wir sagen Ihnen vorab ehrlich, ob ein Gutachten sinnvoll ist.
Müssen Sie in Vorleistung gehen?
Häufig nicht: In vielen Fällen kann die Vergütung des Sachverständigen per Abtretung direkt mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden. Ob das in Ihrem Fall möglich ist und was bei einer streitigen Haftung gilt, besprechen wir vor der Beauftragung mit Ihnen.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen hilft Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.